Satzung

Satzung des Christlichen Chorvereins Neersen1

§ 1 Organisation und Name
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitglieder
§ 4 Pflichten der Mitglieder
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Aufnahme
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Förderer
§ 10 Musikalische Leitung
§ 11 Struktur des Vereins
§ 12 Vorstand
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Niederschriften
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Anschaffungen und Erwerbungen des Vereins
§ 18 Auflösung


§ 1 Organisation und Name

  1. Der Verein führt den Namen
    Christlicher Chorverein Neersen
    (nachfolgend CCN genannt).
  2. Der Sitz des Vereins ist in Willich.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld eingetragen. Nach erfolgter Eintragung wird das Kürzel "e.V." an den Vereinsnamen angehängt.
  4. Die Gemeinnützigkeit wird beantragt.
  5. Eine Mitgliedschaft in den kirchenmusikalischen Organisationen wird angestrebt.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der CCN bezweckt die Pflege des christlichen und weltlichen Liedgutes.
  2. Diese umfasst die Pflege und Förderung
    2.1 der musikalischen Gestaltung christlicher Gottesdienste,
    2.2 des Gregorianischen Chorals,
    2.3 der mehrstimmigen Kirchenmusik aller Stilepochen,
    2.4 der deutschen Liturgiegesänge und des Kirchenliedes,
    2.5 des Neuen Geistlichen Liedes,
    2.6 der geistlichen Musik für Kinder,
    2.7 der Instrumentalmusik aller Stilepochen im Gottesdienst,
    2.8 der mehrstimmigen weltlichen Musik aller Stilepochen.
  3. Grundlage für die kirchenmusikalische Arbeit sind die kirchenmusikalischen Richtlinien der christlichen Kirchen.
  4. Eine weitere Aufgabe besteht darin, sowohl kirchliche als auch weltliche Konzerte zu veranstalten.
  5. Der Verein bemüht sich um die Pflege nationaler und internationaler Kontakte, vor allem im Sinne der Völkerverständigung.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

  1. Der CCN besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die als Musikausübende oder Leiter mitwirken.
  3. Passive Mitglieder sind diejenigen, die sich dem Verein verbunden fühlen, aber selbst nicht als Musikausübende tätig werden.
  4. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes (siehe § 13) von der Mitgliederversammlung ernannt.
  5. Der Verein gibt sich eine eigene Ehrenordnung.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  1. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an den Proben, Gottesdiensten und Konzerten, an denen die jeweilige Gruppe (siehe § 11) mitwirkt, teilzunehmen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Vereinsmitglieder können in mehreren Gruppen des Vereins tätig werden.
  2. Alle Mitglieder nehmen an den Versammlungen der Gruppen teil, zu denen sie gehören, sowie an der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins. Mitglieder, die kein aktives Wahlrecht besitzen, werden bei der Versammlung durch einen Erziehungsberechtigten vertreten.
  3. Aktives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei jüngeren Mitgliedern übt das Wahlrecht ein anwesender gesetzlicher Vertreter aus.
  4. Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder, bei Minderjährigen, die gesetzlichen Vertreter, handelnd im eigenen Namen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag im CCN richtet sich nach den Mindestbeiträgen der Förderrichtlinien der Stadt Willich.
  2. Jede Gruppe kann darüber hinaus für ihre Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag selbst festlegen.
  3. Alle Mitgliedsbeiträge sind dem Gesamtvermögen des Vereins zuzurechnen.

§ 7 Aufnahme

  1. Voraussetzung für die aktive Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, bei allen Aktivitäten der Gruppe mitzuwirken, die gesanglich-musikalische Eignung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Gruppe.
  2. Über die Aufnahme eines aktiven Mitglieds entscheidet der musikalische Leiter der Gruppe im Einvernehmen mit dem Vorstand der Gruppe (siehe § 11).
  3. Über die Aufnahme eines passiven Mitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ein aktives oder passives Mitglied kann jederzeit den Austritt erklären.
  2. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch den Tod des Mitgliedes.
  3. Ein passives Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins entgegenwirkt.
  4. Ein aktives Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich drei Monate trotz erfolgter Ansprache ohne genügenden Grund nicht am Leben der Musikgruppe beteiligt oder den Bestrebungen des Vereins entgegenwirkt.
  5. Vor dem Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zu einem klärenden Gespräch mit dem Vorstand angeboten werden. Sollte das ausgeschlossene Mitglied mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, hat es dann das Anrufungsrecht an die Mitgliederversammlung (siehe § 13), die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Verbleib des Mitgliedes entscheidet.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 9 Förderer

  1. Förderer unterstützen die Gruppen des Vereins ideell und finanziell.

§ 10 Musikalische Leitung

  1. Dem musikalischen Leiter obliegt die musikalische Schulung und Leitung der Gruppe. Er stimmt mit dem jeweiligen liturgischen Verantwortlichen die Mitwirkung der Gruppe bei Gottesdiensten ab. Er trifft die Auswahl der Kompositionen und setzt im Einvernehmen mit der Gruppe die Proben an.
  2. Er ist verantwortlich für die Archivierung des Notenbestandes. Diese Aufgabe kann er an Gruppenmitglieder delegieren.
  3. Darüber hinaus vermittelt er den Sinn und Gehalt der geistlichen Texte und ihre Umsetzung in Musik.

§ 11 Struktur des Vereins

  1. Der CCN besteht aus mehreren Gruppen, die jede für sich nach außen hin tätig werden können. Alle Rechtsgeschäfte werden aber nur vom Vereinsvorstand wahrgenommen.
  2. Welche Gruppen den Verein bilden, bestimmt der Vorstand (siehe § 12).
  3. Die Gruppen können Untergruppen bilden, die zwar selbst nach außen hin auftreten können, aber von der übergeordneten Gruppe abhängig sind.
  4. Alle Gruppen und Untergruppen können sich einen beliebigen Namen geben. Der Name muss den Zusatz "im CCN" oder "im Christlichen Chorverein Neersen" tragen.
  5. Jede dieser Gruppen gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die der Satzung des CCN nicht widersprechen darf. Die Geschäftsordnung muss vom Vereinsvorstand genehmigt werden.
  6. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
    1.1 dem Vorsitzenden,
    1.2 dem Schatzmeister,
    1.3 zwei weiteren Mitgliedern,
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    2.1 dem Vorstand nach § 26 BGB,
    2.2 sowie zwei Vertretern aus jeder Gruppe, sofern diese nicht bereits Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB sind.
  3. Der Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorsitzende führt gemeinsam mit dem Schatzmeister die laufenden Geschäfte des Vereins. Jeder der beiden bekommt einzeln Prokura.
  5. Der  Vorsitzende sowie der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  6. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Vorstandsmitgliedern von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  7. Bis zur Neu- bzw. Wiederwahl bleiben der Vorsitzende bzw. der Schatzmeister im Amt.
  8. Die Gruppen entsenden ihre zwei Vertreter in den Vereinsvorstand gemäß ihrer Geschäftsordnung.
  9. Die Gruppenvertreter im Vorstand können von der Mitgliederversammlung des Vereins abgelehnt werden.
  10. Der Vorsitzende wie sein Stellvertreter und der Schatzmeitser können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
  11. Im Falle der Beendigung der Vorstandstätigkeit hat das Vorstandsmitglied einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
  12. Im Falle der Beendigung der Vorstandstätigkeit des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Schatzmeisters wird innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung für die Neuwahl einberufen.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    1.1 wenn es das Interesse einer Gruppe erfordert, jedoch mindestens
    1.2 einmal jährlich (Jahreshauptversammlung),
    1.3 bei Ausscheiden des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Schatzmeisters.
  2. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen werden.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich, spätestens eine Woche vor derselben, an den Vorstand einzureichen.
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
  5. In der Jahreshauptversammlung sind der Jahresbericht, der Kassenbericht, die Jahresrechnung sowie der Prüfbericht zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Niederschriften

  1. Alle Beschlüsse und wesentlichen Vorgänge über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten. Die Niederschriften sind vom geschäftsführenden Vorsitzenden ordnungsgemäß aufzubewahren.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Eine solche Satzungsänderung darf nicht als Dringlichkeitsbeschluss gefasst werden. Sie ist auf jeden Fall auf der Tagesordnung in der Einladung gesondert aufzuführen.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben eine jährliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie können einmal wiedergewählt werden.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 17 Anschaffungen und Erwerbungen des Vereins

  1. Der Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit den Gruppen, nach Absprache mit dem musikalischen Leiter, neu anzuschaffende Ge­genstände für den Verein.
  2. Alle Anschaffungen der Gruppen sowie Schenkungen gehen in das Ei­gentum des Vereins über.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tages­ordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.01.2010. Sie ersetzt hiermit die Satzung vom 11.06.2002


[1]Im folgenden werden der Lesbarkeit willen nur die männlichen Formen für die Personen- und Aufgabenbezeichnungen genutzt. Die Bezeichnungen meinen aber sowohl Männer als auch Frauen in diesen Aufgaben.